Wesentliche Änderungen 2019

Wesentliche Änderungen:


Drei Neuerungen betrachten wir genauer:

Gefahrstoffe in Maschinen bzw. Geräten
Bisher gab es die Sammeleinträge UN 3363 "Gefährliche Güter in Maschinen" bzw. "in Gerräten". Diese Sammeleinträge sind mit dem ADR2019 nur noch möglich, wenn die gefährlichen Stoffe im Rahmen der Grenzwerte bleiben.

Werden die Grenzwertev überschritten, müssen aus einer Liste mit 12 Nummern eigene neue Nummern, die verschiedenen Varianten von Gefahrstoffn in Gegenständen, Geräten und Maschinen abdecken, vergeben werden. Zu diesen Stoffeinträgen gibt es ausserdem neue Sondervorschriften wie etwa neue Verpackungsnweisungen und Vorgaben für die Gefahrzettel (SV673).

Vereinfachung bei "ätzenden Gemischen"
Das ADR 2019 vereinfacht für das Einstufungskriterium "hautäzend" die Klassifizierung ätzender Gemische und die Zuordnung der passenden Verpackungsgruppen.

Dazu ist ist nun ein schrittweises Vorgehen analog zum global harmonisierendem System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS/CLP) vorgesehen. Zur Berechnung bieten sich Methoden an, die es im Gefahrstoffrecht bereits gibt.

ADR 2019 soll bei Freistellungen Unklarheiten beseitigen
Erleichterungen bei Gefahrguttransporten können genutzt werden, wenn z.B. bestimte Mengengrenzen pro Beförderungseinheit nicht überschritten werden.
In diesem Fall können auch Fahrer ohne Gefahrgutfahrr-Ausbildung eingesetzt werden. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR regelt diese Freistellungen im Detail.

Um künftig diese Feststellung zu erleichtern, müssen Absender mit der Änderung im ADR 2019 für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und ausserdem zusätzlich den berechneten Wert im Beförderungspapier angeben.

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